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Errungenschaftsbeteiligung: Was der Güterstand bei Scheidung und Tod bedeutet

Wer heiratet und keinen Ehevertrag schliesst, lebt in der Errungenschaftsbeteiligung – meist ohne es zu merken. Spürbar wird der Güterstand erst, wenn die Ehe endet: durch Scheidung oder Tod. Dann entscheidet die Herkunft jedes Frankens darüber, wem was gehört.

Der Güterstand ist die stillste Vereinbarung einer Ehe: Er gilt ab dem Tag der Heirat, ohne Unterschrift, ohne Gespräch. Wer nichts anderes vereinbart, lebt in der Errungenschaftsbeteiligung – und die meisten tun genau das. Im Alltag ändert das nichts. Bei Scheidung oder Tod ändert es fast alles.

Eigengut und Errungenschaft

Das Gesetz teilt das Vermögen jedes Ehegatten in zwei Massen. Zum Eigengut gehört, was jemand in die Ehe mitgebracht hat, dazu Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sowie persönliche Gegenstände. Zur Errungenschaft gehört, was während der Ehe entgeltlich erworben wurde – allen voran das Arbeitseinkommen und alles, was daraus gespart oder gekauft wird.

Wird der Güterstand aufgelöst, behält jede Person ihr Eigengut. Die Errungenschaften dagegen werden geteilt: Jeder Ehegatte hat Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen. Vereinfacht: Was in die Ehe mitgebracht oder geerbt wurde, bleibt persönlich – was gemeinsam erarbeitet wurde, wird hälftig geteilt.

Warum die Zuordnung so schwierig ist

Auf dem Papier klingt das klar. In der Praxis vermischen sich die Massen über Jahre: Das geerbte Geld fliesst in die Renovation des gemeinsam gekauften Hauses. Der Lohn füllt das Konto, von dem auch das mitgebrachte Depot gespiesen wird. Eine Hypothek finanziert Anteile von beidem. Nach zwanzig Jahren Ehe steckt in fast jedem Vermögenswert ein Gemisch aus Eigengut beider Personen und Errungenschaft – und wer die Herkunft nicht belegen kann, für dessen Vermögen vermutet das Gesetz Errungenschaft.

Genau hier liegt die eigentliche Arbeit: Die güterrechtliche Auseinandersetzung ist keine Momentaufnahme, sondern eine Rückverfolgung von Geldflüssen über die ganze Ehedauer.

Was der Ehevertrag ändern kann

Wer etwas anderes will, kann per Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen: Bei der Gütertrennung behält jede Person schlicht ihr eigenes Vermögen, geteilt wird nichts. Die Gütergemeinschaft geht den umgekehrten Weg und legt die Vermögen weitgehend zusammen. Auch innerhalb der Errungenschaftsbeteiligung lässt sich die Teilung des Vorschlags vertraglich anpassen – etwa zugunsten des überlebenden Ehegatten.

Beim Tod kommt das Erbrecht obendrauf

Oft übersehen: Stirbt ein Ehegatte, wird zuerst güterrechtlich abgerechnet und erst danach vererbt. Der überlebende Ehegatte erhält also zunächst seinen güterrechtlichen Anteil – erst der Rest bildet den Nachlass, der nach Erbrecht verteilt wird. Wer die Absicherung des Partners oder der Partnerin plant, muss beide Ebenen zusammen denken; jede für sich ergibt ein falsches Bild.

Die Herkunft mitrechnen, nicht rekonstruieren

Wealth4Life führt die güterrechtliche Herkunft im Modell mit: Für jedes Konto, jede Liegenschaft und jedes Depot wird Jahr für Jahr verfolgt, welcher Anteil aus Eigengut welcher Person und welcher aus Errungenschaft stammt – auch wenn Hypotheken, Renovationen und Sparbeiträge die Massen vermischen. Ein Scheidungs- oder Todesfallszenario zeigt dann, was die Auflösung des Güterstands konkret bedeuten würde – nicht als Rechtsberatung, sondern als nachvollziehbare Rechnung auf den eigenen Zahlen.

Die geäusserten Ansichten sind die des Autors.

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